Meldepflicht bei Umzug

Meldepflicht bei Umzug


Seit dem 1. November 2015 gilt in Deutschland ein neues Meldegesetz. Daraus ergeben sich neue Pflichten für Mieter und sogenannte Wohnungsgeber, also Vermieter und von ihnen beauftragte Wohnungsverwaltungen.  Meldepflichtige Personen müssen sich nach dem neuen Gesetz innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Behörde melden und dazu eine sogenannte Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Dabei handelt es sich um ein Formular, das nicht nur die Daten der zum Haushalt gehörenden Personen, sondern auch Informationen über den Vermieter, die Anschrift der Wohnung und das Einzugsdatum enthält. Darüber hinaus werden Name und Anschrift des Eigentümers erfasst, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist. Die Vorlage des Mietvertrages reicht daher für die Meldung nicht mehr aus. Der Vermieter muss das Formular vollständig ausfüllen und dem Mieter innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug zur Verfügung stellen. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann bei der Meldebehörde (in Gotha im Bürgerbüro der Stadt Gotha, Ekhofplatz 24) den Einzug nachweisen und sich so rechtmäßig ummelden.
 
Gegen Vermieter, die ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommen, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden. Das entsprechende Formular findet sich unter anderem auf der Webseite des Bundesinnenministeriums oder auch auf der der Stadtverwaltung/Bürgerservice Gotha. Die Wohnungsgeberbestätigung ist in wenigen Fällen auch beim Auszug erforderlich, beispielsweise bei einem Wegzug ins Ausland oder bei der ersatzlosen Aufgabe einer Nebenwohnung.
 
Das neue, einheitliche und weiterentwickelte Bundesmeldegesetz löst die bisher geltenden Landesmeldegesetze ab. Es soll den neuen Anforderungen gerecht werden, die sich aus der elektronischen Speicherung von Meldedaten ergeben und die Bürger besser schützen. Die Änderungen betreffen daher neben den Meldepflichten vor allem die Melderegisterauskünfte und die Auskunftssperren. So sind zum Beispiel Melderegisterauskünfte zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels nur noch nach expliziter Einwilligung der Betroffenen erlaubt. Auch das Auskunftsrecht für Bürger und das Meldegeheimnis wurden verstärkt.